Eisemuth Internetdienste

Inhaber: Oskar Eisemuth  - Technischer Leiter: Dipl. Ing. Friedrich Eisemuth

Kirchstr. 28  53332 Bornheim

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.01.2005

§ 1 Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge zwischen Auftraggeber und Eisemuth Internetdienste (Inhaber: Oskar Eisemuth).

§ 2 Vertragsschluss

  1. Oskar Eisemuth (Eisemuth Internetdienste, INTER-EE , (unter dem Label INTER-EE Webdesign, Computerdienstleistungen), nachfolgend INTER-EE genannt, stellt dem Auftraggeber seine Leistungen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen zur Verfügung. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen.
  2. Angebote von INTER-EE in Prospekten, Anzeigen usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.
  3. INTER-EE recherchiert und kalkuliert für seine Arbeit sorgfältig. Dafür benötigt INTER-EE manchmal etwas Zeit. Der Kunde ist daher 10 Werktage an seinen Auftrag gebunden. Sollte INTER-EE nicht binnen 10 Werktagen nach Auftragseingang die Annahme ablehnen, so gilt die Bestätigung als erteilt.
  4. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.
  5. Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.

§ 3 Leistungsumfang

  1. INTER-EE bietet in der Regel folgende Leistungen an:
    Konzeption, Erstellung/Produktion, Veröffentlichung, Promotion, Administration, Aktualisierung und ständige Pflege von Internet- und anderen digitalen Präsentationen, Werbeformen und Darstellungen in Text, Bild, Ton und Animation; Programmierungen im Bereich Internet und Präsentation; Grafikdesign, Bildbearbeitung, Fotoaufbereitung, Beratung, Schulung, allgemeiner Service sowie Vermittlung im Bereich Internet und EDV. Webspeicherplatz, Servermietung, Hardwarevermietung.
  2. INTER-EE erbringt seine Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Die von INTER-EE zu erbringenden Leistungen ergeben sich daher aus dem, einem Vertrag zugrunde liegenden Angebot und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung oder einer im Vertrag enthaltenen Leistungsbeschreibung.
  3. Installation, Veröffentlichung, Einweisung, Schulung, Marketing- und Promotionsaufgaben (z.B. Eintragungen in Internet-Suchmaschinen), Textbearbeitungen, Aktualisierungen sowie Pflege- und Wartungsaufgaben gehören nur zu den Leistungspflichten von INTER-EE, wenn dies vereinbart ist.
  4. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss INTER-EE nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von INTER-EE zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden oder an neue oder veränderte Technologien und Standards kann INTER-EE dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit INTER-EE darauf hingewiesen hat.
  5. INTER-EE ist zu Teillieferungen berechtigt.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Es gelten die Listen- und Honorarpreise von INTER-EE im Zeitpunkt der Aus- bzw. Ablieferung. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall, z. B. aufgrund eines Angebots, weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält.
  2. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten, Installation, Veröffentlichung, Einweisung, Schulung, Marketing- und Promotionsaufgaben (z.B. Eintragungen in Internet-Suchmaschinen), Textbearbeitungen, Aktualisierungen sowie Pflege- und Wartungsaufgaben und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge

    a) des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form,
    b) von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
    c) von Aufwand für Lizenzmanagement,
    d) in Auftrag gegebener Test-, Recherchendienstleistungen und rechtlichen Prüfungen,
    e) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen sowie
    f) inhaltlicher und orthographischer Überarbeitung und Kontrolle von Texten.

  4. INTER-EE ist berechtigt, für Webdesign-, Grafik- oder Programmierleistungen sowie für anderweitig vereinbarte Leistungen eine Vorauszahlung in voller Höhe des Gesamtauftragswerts zu verlangen
  5. Das Zahlungsziel für Rechnungen beträgt 7 Tage ab Rechnungsstellung.
  6. Die Zahlungen des Kunden erfolgen Bar oder per Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto.
  7. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch bei Nichtverwendung von verlangten Leistungen wird eine Rechnung fällig.
  8. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.
  9. INTER-EE behält sich vor Leistungen bei Zahlungsverzug teilweise oder ganz für die Zeit des Verzugs einzustellen. Bei Zahlungsverzug erhebt INTER-EE für die erste und zweite Mahnung Mahngebühren (erste Mahnung: € 5,00, zweite Mahnung: € 10,00) und für jede unberechtigte Rücklastschrift Bearbeitungsgebühren in Höhe von jeweils € 15,00.
    Sperrt INTER-EE eine Internet-Präsenz berechtigt wegen Zahlungsverzuges, kann INTER-EE die Entsperrung von der Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10,00 abhängig machen. Ausserdem fällt für die Sperrung eine Bearbeitungsgebühr von € 15,00 an.
  10. Der Kunde muss damit rechnen, dass INTER-EE die Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann INTER-EE Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

§ 5 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

  1. Liefertermine oder -fristen für die Leistung von INTER-EE, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Ist für die Leistung von INTER-EE die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
  3. Bei Verzögerungen infolge von

    a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden, auch im Zusammenhang mit neuen oder veränderten Technologien und Standards,
    b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie INTER-EE nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.

  4. Soweit INTER-EE seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für INTER-EE unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für INTER-EE keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
  5. Werden vom Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

§ 6 Abnahme

  1. Der Kunde wird die Leistungen von INTER-EE unverzüglich abnehmen, sobald INTER-EE die Abnahmebereitschaft mitteilt, wenn vereinbart nach Maßgabe der von INTER-EE zu seiner Unterstützung vorgelegten Checklisten.
  2. Die Leistungen von INTER-EE gelten als abgenommen, wenn INTER-EE die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat

    a) und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 20 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert,
    b) oder der Kunde die Webseiten oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich ins Netz stellt oder INTER-EE damit beauftragt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von INTER-EE erbrachten Leistungen beruht.

  3. Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

§ 7 Mitwirkungspflicht

  1. Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem einzupflegende Inhalte für die Webseiten in digitaler Form und zeitgerecht, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vertragsbeginn, zur Verfügung stellen.
  2. Soweit INTER-EE dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen, nach Möglichkeit unter Angabe einer angemessenen Frist, für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist oder, wenn keine Frist angegeben wurde, 10 Werktage nach Überlassung als genehmigt, soweit INTER-EE keine Korrekturaufforderung erhält.
  3. Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leitungskapazitäten sorgen.
  4. Wenn INTER-EE dies für erforderlich hält, stellt der Kunde eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende Serversoftware) zur Verfügung.
  5. Sowie Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der Leistungen von INTER-EE wie z.B. einer Webseite auftreten, wird der Kunde INTER-EE unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-Mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten.
  6. Der Kunde ist für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und -pflege, insbesondere stabile Datenleitungen und -schnittstellen verantwortlich.

§ 8 Nutzungsrechte

  1. Die Rechte an allen Skripten und Programmcodes, wie z.B. JavaScript, VB-Script, Perl- oder PHP-Codes, CGI- oder Javaprogrammen, sowie auf HTML und verwandte Auszeichnungssprachen basierende Leistungen verbleiben bei INTER-EE, soweit diese nicht frei verfügbar sind, zur freien Verwendung bestimmt und/oder im Eigentum Dritter stehen.
    INTER-EE räumt dem Kunden an diesen Skripten und Programmcodes sowie an auf HTML und verwandte Auszeichnungssprachen basierende Leistungen ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein.
    Diese Skripte und Programmcodes sowie auf HTML und verwandte Auszeichnungssprachen basierende Leistungen werden nur zur Verwendung zum vereinbarten Zweck überlassen und dürfen vom Kunden oder durch Dritte weder verändert noch weitergegeben werden. Veränderungen müssen entweder von INTER-EE vorgenommen werden oder bedürfen seiner ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  2. INTER-EE räumt dem Kunden an Grafiken und Designleistungen die der Corporate Identity des Kunden dienen (z.B. Firmenlogos, speziell angepaßte Layouts und Grafiken) ein mit Ausnahme von INTER-EE ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein.
  3. INTER-EE räumt dem Kunden an sonstigen Leistungen, die nicht unter § 8 Abs. 1 und 2 fallen ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein.
  4. Erbringt INTER-EE Leistungen zur Gestaltung der Internet-Präsenz des Kunden, so ist der Nutzungszweck der Webseiten und/oder von deren Bestandteilen auf eine Verwendung im Internet beschränkt.
    Erbringt INTER-EE Leistungen zur Gestaltung einer mediengebundenen Präsentation des Kunden (z.B. CD-ROM / DVD-ROM), so ist der Nutzungszweck dieser Leistung und/oder von deren Bestandteilen auf eine Verwendung in diesem speziellen Medium beschränkt.
  5. Alle unter § 8 Abs. 1 bis 4 genannten Nutzungsrechte erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen von INTER-EE.
  6. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, INTER-EE über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.
  7. INTER-EE geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.
  8. INTER-EE nimmt für die Erstellung von Webseiten auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Kunden nur - insbesondere zeitlich - eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung kann u.a. dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die INTER-EE keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. INTER-EE wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden.
    INTER-EE kann dem Kunden die Kosten für fremdes Lizenzmaterial durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem Service-Aufschlag von 15% in Rechnung stellen. Ein darüber hinaus gehender Ausweis mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile der Webseiten erfolgt nicht.
    Der Kunde darf fremdes Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen der Webseiten nutzen. Wird INTER-EE vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht dementsprechend verwandt wurde, so ist der Kunde INTER-EE zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich.
    Der Kunde ist verpflichtet, INTER-EE über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder INTER-EE dabei zu unterstützen.
    Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von INTER-EE    z.B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er INTER-EE unverzüglich darüber informieren.

§ 9 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise

  1. Der Kunde räumt INTER-EE das Recht ein, das Logo von INTER-EE und ein Impressum in die von INTER-EE erstellten Webseiten, CD-ROM-Produkte oder anderen mehrteiligen Produktionen des Kunden einzubinden und diese miteinander und der Internetpräsenz von INTER-EE zu verlinken. Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programm-, Skript- und HTML-code angebrachten Hinweise auf den Urheber.
  2. INTER-EE behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die Webseiten des Kunden in eine Referenzenliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.

§ 10 Gewährleistung

  1. Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von INTER-EE innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, die mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Kunden durch INTER-EE ausgebessert oder ausgetauscht. INTER-EE behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Kunden kostenlos einen korrigierten Releasestand (geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält) zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.
  2. Der Kunde wird die Fehlerbehebungsmaßnahmen unverzüglich umsetzen (z. B. neue Releasestände installieren) und dabei die Unterrichtungspflichten (§ 7) beachten.
  3. Unter ungünstigen Umständen können mehrfache Nachbesserungen erforderlich sein. Als Mängel gelten Abweichungen der erstellten Webseitenelemente oder anderer Produktionen von der vereinbarten Gestaltung und Funktionsweise, soweit diese Abweichungen die Eignung zur vereinbarten Verwendung beeinträchtigen.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf seit Vertragsbeginn veränderte oder neue Techniken oder Standards zurückzuführen ist, insbesondere neue Internet-Browser, geänderte Standards für HTML, JavaScript oder CSS oder die Verwendung anderer als bei Vertragsbeginn eingesetzter Soft- und Hardware.
  6. INTER-EE prüft die erstellten Produkte auf Ihre Funktionalität und Lauffähigkeit bei der Verwendung unterschiedlicher Hardware, Betriebssystem-, Browser- oder anderer Darstellungssoftware, jedoch nur der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durchschnittlich und allgemein meistgenutzten. Ausschließlich diesbezügliche Mängel, die dazu führen, dass die Programme, Internet- und anderen Präsentationen nicht ausführbar sind, werden von INTER-EE bereinigt. Dies gilt auch, wenn nur Teile davon fehlerhaft sind. INTER-EE erhält in einem solchen Fall die Möglichkeit einer Nachbesserung.
    Wird im Vertrag anzuwendende oder zu verwendende Hard- und/oder Software genannt, gelten nur diesbezügliche Mängel.
  7. Einträge in Internet-Suchmaschinen und -Kataloge erfolgen nach Absprache mit dem Auftraggeber und gehören nur zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Es kann keine Garantie oder Gewähr für eine wunschgemäße Eintragung in diese Suchdienste übernommen werden und hieraus keine Haftung für und kein Mängelanspruch gegen INTER-EE entstehen. Hiervon ausgenommen ist grob fahrlässiges Verhalten von INTER-EE. INTER-EE erhält in einem solchen Fall die Möglichkeit der Nachbesserung.
  8. Schlägt eine Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden gesetzen, angemessenen Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen.
  9. Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, muss der Kunde INTER-EE binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung mittels eines einfachen Briefes rügen.
    Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei INTER-EE innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden.
    Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle). Der Kunde hat INTER-EE bei einer möglichen Mangelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen.
  10. Bei Ressourcenvermietung von Webspeicher, Server, Serverhousing gilt eine Verfügbarkeit von 95% gemessen an einem Kalenderjahr als vereinbart.

    Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Webspeicher/Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von INTER-EE liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) über das Internet nicht zu erreichen ist.

    Im Rahmen der Gewährleistung kann INTER-EE Computer, Zusatzgeräte und Teile davon austauschen und technische Änderungen einbauen. Der Kunde muss im Rahmen der Gewährleistung gegebenenfalls einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.

  11. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind grundsätzlich solche Fehler, die durch äussere Einflüsse, Bedienungsfehler oder nicht von INTER-EE durchgeführte Änderungen, Ergänzungen, Ein- oder Ausbauten, Reparaturversuche oder sonstige Manipulationen entstehen. Der Ersatz von verbrauchtem Erstausstattungszubehör (Schreib- und Druckelemente, Farbträger etc.) ist nicht Bestandteil der Gewährleistung.
  12. INTER-EE ist nicht für die Datensicherung der auf dem Speicher /  Server gespeicherten Dateien verantwortlich.

§ 11 Haftung

  1. Für Rechtsmängel und Garantien haftet INTER-EE unbeschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  2. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet INTER-EE. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von INTER-EE.
  3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet INTER-EE und deren Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  4. Die Haftung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.
  5. INTER-EE haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen dieses Vertrags nicht gerechnet werden musste. Untypische unvorhersehbare Schäden werden also von der Haftung nicht erfasst.

§ 12 Pflicht des Kunden zur Datensicherung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Sicherungskopien jeglicher Daten zu verwahren, die zur Nutzung überlassen worden sind. INTER-EE wird seinerseits eine regelmäßige Datensicherung durchführen. Sollte dennoch ein Datenverlust bei INTER-EE eintreten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die zur Wiederherstellung notwendigen Daten und Unterlagen erneut kostenfrei zur Verfügung zustellen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.

§ 13 Datenschutz und Geheimhaltung

  1. INTER-EE speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse und Bankverbindung).
  2. Durch die Verbindung eines Netzwerks oder Einzel-EDV-Systems mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.
  3. Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem der Source-Code sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.
  4. INTER-EE weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.

§ 14 Kündigung

  1. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Falle unberührt.
    INTER-EE kann insbesondere fristlos kündigen

    a) bei einem Verstoß gegen § 8 (Nutzungsrechte),
    b) wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist,
    c) während der Ausführung eines Vertrages (vor Lieferung der Leistung), wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung aus einem früheren Vertrag um mehr als einen Monat in Verzug ist,
    d) der Kunde seiner erforderlichen oder vereinbarten Mitwirkungspflicht nicht spätestens 4 Wochen nach Vertragsbeginn nachkommt, die zur Nachholung der Mitwirkung von INTER-EE gesetzte Frist verstrichen ist und die Nachholung bis dahin nicht vorgenommen wurde.

  2. Aufträge, die gegen geltendes Recht verstoßen, Dritte negativ darstellen, pornographisch oder fremdenfeindliche Inhalte haben, oder die INTER-EE in wirtschaftlicher oder sonst einer Weise Schaden zufügen, werden nicht ausgeführt oder können nach Kenntniserlangung von INTER-EE sofort fristlos gekündigt werden.
  3. In jedem Fall kann INTER-EE eine angemessene Entschädigung für schon erbrachte Leistungen verlangen. Diese Entschädigung richtet sich nach der aufgewendeten Zeit und den zum Kündigungstag gültigen Listen- und Honorarpreisen von INTER-EE.
  4. Bei Kündigung eines Vertrages durch den Kunden vor Fertigstellung der Leistung, kann INTER-EE zusätzlich zu einer angemessenen Entschädigung (§ 14 Abs. 3) eine Aufwandspauschale von 15 % des Gesamtauftragswertes geltend machen.
  5. Bei Pflegeverträgen kann der Kunde frühestens 6 Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 12 Monate oder nach Vereinbarung, wenn er nicht 1 Monat vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
  6. Die Überlassung einer bis zur vorfristigen Kündigung erbrachten Leistung ist durch die besondere Art des Produktes nicht immer möglich und kann nicht eingefordert werden. Ist die Überlassung einer bis dahin erbrachten Leistung ohne unverhältnismäßigen Aufwand durch INTER-EE möglich, so wird INTER-EE dem Kunden die Leistung überlassen, hiervon ausgenommen sind Leistungen aus Verträgen, die laut § 14 Abs. 2 fristlos gekündigt wurden.
  7. Die Kündigung von Web-Speicher auf unseren Servern.
    a) Ein Vertrag über Web-Speicher verlängert sich jeweils um 12 Monate oder nach Vereinbarung, wenn er nicht 3 Monat vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
    b) Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Kurzzeit Verträge, die eine Laufzeit unter 6 Kalendermonate haben, wie zum Beispiel Messeseiten.
    c) Wird der Web-Speicher aus einem Paket, das sich aus Webdesign und Speicherplatz zusammensetzt im ersten Jahr genutzt, muss 3 Monate vor Ablauf dieses Jahres der Web-Speicher schriftlich gekündigt werden. Ansonsten gilt ein Vertrag über Web-Speicher im Folgejahr als abgeschlossen (Der Preis für diesen Speicher ist im Vertrag Ihres bestellten Paketes als Angebot spezifiziert), Kündigung wie ein Vertrag unter Punkt a.

§ 15 Mitteilungen

  1. Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.

    a) Die E-Mail muss den Namen und die E-mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
    b) Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur Verfügung.

  2. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
  3. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung, bei Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

§ 16 Schiedsklausel

  1. Ein Schiedsgericht entscheidet endgültig und bindend unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit über alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und wird für jeden Streitfall besonders gebildet, wobei jede Partei einen Schiedsrichter benennt. Diese beiden so ernannten Schiedsrichter wählen den Obmann.
  3. Ort des Schiedsverfahrens ist Bornheim. Sitzungen des Schiedsgerichts können auch an anderen Orten, insbesondere am Sitz des Obmannes stattfinden.
  4. Das Verfahren, das vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt wird, leitet der Obmann.
  5. Vor Erlass des Schiedsspruches sind die Parteien mündlich zu hören, es sei denn, sie verzichten beide schriftlich auf eine mündliche Verhandlung.
  6. Das Schiedsgericht entscheidet nach geltendem materiellen Recht. Es entscheidet auch über die Kosten des Schiedsverfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO. Es bemüht sich in jedem Verfahrensstadium um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits.
  7. Die Schiedsrichter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz.
  8. Das Oberlandesgericht Bonn wird als zuständiges Gericht im Sinne des § 1062 ZPO vereinbart.

§ 17 Anwendbares Recht und Erfüllungsort

  1. Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Bonn vereinbart. Als Gerichtsstand wird in diesem Fall Bonn vereinbart.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.